Allgemeine Einkaufsbedingungen

der Milchwerke Berchtesgadener Land Chiemgau eG

 

§ 1 Geltungsbereich; Änderungen der Geschäftsbedingungen 

1. Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, die die Milchwerke Berchtesgadener Land - Chiemgau eG (nachfolgend „Milchwerke BGL“ genannt) als Käufer, Besteller oder Auftraggeber abschließt, sind – falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind – ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Stehen die Vertragspartner in laufenden Geschäftsbeziehungen, gelten diese Einkaufsbedingungen in ihrer jeweiligen Fassung auch für zukünftige Verträge, ohne dass sie noch einmal ausdrücklich vereinbart werden müssten. Spätestens mit widerspruchsloser Annahme der Bestellung gelten die Einkaufsbedingungen vom Lieferanten als angenommen.

2. Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. Gleiches gilt, wenn einzelne Klauseln nicht Vertragsbestandteil werden.

3. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Lieferanten schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Lieferant nicht innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge werden ihn die Milchwerke BGL bei der Bekanntgabe besonders hinweisen.

4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere Verkaufsbedingungen des Lieferanten, werden - auch wenn die Milchwerke BGL ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben - nicht Vertragsbestandteil, soweit sie von den Milchwerken BGL nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Soweit diese Einkaufsbedingungen keine abweichenden Regelungen treffen und der Geltung der Bedingungen des Lieferanten nicht schriftlich von den Milchwerken BGL zugestimmt wurde, gilt ausschließlich das entsprechende dispositive Recht der Bundesrepublik Deutschland.

5. Schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind auch Erklärungen per Telefax oder per E-Mail. Für die Fristbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193 BGB. Der Sonnabend gilt nicht als Werktag.

6. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

 

§ 2 Vertragsabschluss

1. Nur schriftlich erteilte Bestellungen der Milchwerke BGL sind rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung und können auch nicht als eine stillschweigende Aufhebung des Schriftformerfordernisses ausgelegt werden. Lieferabrufe im Rahmen von Rahmenverträgen können nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung auch mündlich oder mittels maschinell lesbarer Datenträger erfolgen. 

2. Schweigen die Milchwerke BGL, kann dies in keinem Fall als Zustimmung gewertet werden, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

3. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- oder Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung, einschließlich der Bestellunterlagen, hat der Lieferant die Milchwerke BGL zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen. Andernfalls gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

4. Die Milchwerke BGL sind an die Bestellung höchstens vierzehn Tage ab Eingang beim Lieferanten gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn bei den Milchwerken BGL innerhalb dieser Frist eine schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten eingeht. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der schriftlichen Annahme durch die Milchwerke BGL. Satz 3 gilt auch, wenn die Auftragsbestätigung von der Bestellung abweicht.

 

§ 3 Preise

1. Die vereinbarten Preise sind Netto-Festpreise und gelten für die gesamte Bestellung, beziehungsweise für den gesamten Auftrag. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Lieferant nicht berechtigt, bei Erhöhungen oder der Einführung von öffentlichen Abgaben oder Zölle, diese dem vereinbarten Preis zuzuschlagen.

2. Die Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung trägt der Lieferant. Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Dokumenten, wie beispielsweise Angeboten, Projekten usw., werden nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung gewährt.

 

§ 4 Rechnungsstellung; Zahlung

1. Rechnungen sind in ordnungsgemäßer und prüffähiger Form, in einfacher Ausfertigung, mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten, nach erfolgreicher Lieferung / Leistung gesondert per elektronischer Post an die Adresse rechnung@molkerei-bgl.de einzureichen. Nicht ordnungsgemäß und prüffähig eingereichte Rechnungen gelten erst zum Zeitpunkt der Richtigstellung als bei den Milchwerken BGL eingegangen.

2. Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Rechnung an die Milchwerke BGL zu übersenden. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingang der vereinbarten Bescheinigung.

3. Die Zahlung erfolgt nach vertragsgemäßen Wareneingang beziehungsweise vertragsgemäßer Leistung und Zugang einer Rechnung nach Absatz 1 auf dem handelsüblichen Weg und - wenn nicht abweichend vereinbart - innerhalb von 30 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen.

4. Haben die Milchwerke BGL Vorauszahlungen zu leisten, so ist vom Lieferanten auf Verlangen eine angemessene Sicherheit, z.B. eine Bankbürgschaft, zu leisten.

5. Bei nicht vertragsgemäßer Lieferung/Leistung sind die Milchwerke BGL berechtigt, ein (anteiliges) Zurückbehaltungsrecht bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung geltend zu machen und jederzeit mit fälligen Gegenforderungen aufzurechnen.

6. Der Lieferant kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Rechtsverhältnis beruht, nicht ausüben.

7. Der Lieferant kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von den Milchwerken BGL nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.

8. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Milchwerke BGL nicht berechtigt, seine gegen die Milchwerke BGL bestehenden Forderungen abzutreten.

 

§ 5 Lieferung; Gefahrübergang

1. Die Milchwerke BGL sind nicht verpflichtet, eine Mehr- oder Minderlieferung anzunehmen, außer diese wurde vorher schriftlich vereinbart. Fehlt eine solche Absprache und die Lieferung ist teilbar, so müssen die Milchwerke BGL die vereinbarte Menge abnehmen. Fehlt eine solche Absprache und die Lieferung ist nicht teilbar, so können die Milchwerke BGL die Lieferung ablehnen, ohne hierdurch einen Annahmeverzug auszulösen. Teillieferungen werden von den Milchwerken BGL nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung akzeptiert. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge im Lieferschein aufzuführen. Zusätzliche Frachtkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

2. Erfolgt eine Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin, so können die Milchwerke BGL die Lieferung nach ihrer Wahl, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten, zurücksenden oder Lagerkosten berechnen, sofern eine sofortige Nutzung nicht möglich ist. Die Milchwerke BGL behalten sich im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst an dem vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen.

3. Soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, gelten als Anliefer- und Abladezeiten:

Montag - Donnerstag: 07.00 – 16.00 Uhr
Freitag:  07.00 – 15.00 Uhr

Anlieferadresse: Milchwerke Berchtesgadener Land - Chiemgau eG, Am Gänslehen 5, 83451 Piding

4. Für die Anlieferung sämtlicher Liefergegenstände sind Zeitfenstertermine zu buchen. Diese Termine werden von den Mitarbeitern der Warenannahme unter der Telefonnummer 0049 8651 7004 1432 eingeplant und reserviert. Erfolgt keine Terminvereinbarung, kann es zu erheblichen Wartezeiten kommen. Die dadurch entstehenden Verspätungen sind ausschließlich vom Lieferanten zu vertreten. Der Fahrer der Anlieferungsware des Lieferanten hat sich bei der Anmeldung für LKW anzumelden. Hierzu gibt es eine Beschilderung vor Ort. Erst danach ist das Anlieferfahrzeug an die vorgegebene Entladestelle zu fahren.

5. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Angabe der Bestellnummer beizufügen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so verlängert sich die Zahlungsfrist um den Zeitraum, der zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig ist.

6. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen die Lieferung und der Versand auf Gefahr des Lieferanten frei Werk an die unter Absatz 3 genannte Anlieferadresse. Die jeweilige Anlieferadresse ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht erst im Zeitpunkt der Übergabe am Erfüllungsort (in der Regel: Wareneingang bei den Milchwerken BGL) über.

7. Für den Eintritt des Annahmeverzugs der Milchwerke BGL gelten die gesetzlichen Vorschriften, mit der Ausnahme, dass der Lieferant den Milchwerken BGL seine Leistung auch dann ausdrücklich anbieten muss, wenn für eine Mitwirkungshandlung der Milchwerke BGL eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist.

 

§ 6 Änderung der Leistung

Die Milchwerke BGL behalten sich vor, auch nach Vertragsschluss Änderungen der Leistung zu verlangen. Diese müssen sich im Rahmen des für den Lieferanten Zumutbaren halten oder branchenüblich sein. Die Milchwerke BGL werden die Auswirkungen - insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie hinsichtlich des Liefertermins - angemessen berücksichtigen.

 

§ 7 Verpackung

1. Die Liefergegenstände sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden und Ressourcen geschont werden. Es dürfen nur Verpackungsmaterialien verwendet werden, die umweltverträglich entsorgbar sind.

2. Der Verpackungslieferant akzeptiert, dass die vereinbarten Verpackungsgewichte und Materialzusammensetzungen Basis für die Abrechnung der Lizenzgebühren für die Verpackungsentpflichtung im Sinne der Verpackungsverordnung sind. Entstehen aufgrund von Verpackungsübergewichten und abweichenden Materialzusammensetzungen zusätzliche Lizenzgebühren, sind diese in voller Höhe vom Lieferanten zu tragen. Dies gilt auch für etwaige, in diesem Zusammenhang von dem jeweiligen Systembetreiber im Rahmen von Prüfungen festgestellte Nachforderungen sowie die damit zusammenhängenden Schadensersatzleistungen, Verzugszinsen und sonstigen Verfahrenskosten.

3. Die Palettenhöhe beträgt 1700 mm. Es kann eine Palettenhöhe von 2000 mm vereinbart werden. Soweit nicht anders vereinbart, gilt das Prinzip des Paletten Tausches. Es werden nur Paletten in der Qualität „NEU“ und „Klasse A“ gemäß der EPAL Qualitätskriterien der GS1 Germany, einsehbar unter https://www.gs1-germany.de/fileadmin/gs1/basis_informationen/qualitaetsklassifizierung_kriterien_fuer_den_offenen_tauschpool_der_europapalette.pdf angenommen.

 

§ 8 Liefertermine; Lieferverzug; Vertragsstrafe

1. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Im Fall der Angabe einer Kalenderwoche als Liefertermin gilt grundsätzlich der Freitag der entsprechenden Kalenderwoche als Liefertermin. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware am vereinbarten Bestimmungsort oder gegebenenfalls die Abnahme.

2. Treten Umstände ein oder werden für den Lieferanten Umstände erkennbar, aus denen sich ergibt, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann oder die Erbringung der Leistung gar unmöglich ist, so ist der Lieferant verpflichtet, die Milchwerke BGL unverzüglich schriftlich - unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung -darüber zu unterrichten.

3. Auf das Ausbleiben notwendiger, von den Milchwerken BGL zu liefernden Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich - unter Setzen einer angemessenen Frist - angemahnt und sie innerhalb dieser Frist nicht erhalten hat.

4. Tritt Lieferverzug ein, so stehen den Milchwerken BGL die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu. Die Annahme der verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf Ansprüche auf Schadensersatz.

5. Gerät der Lieferant mit der Lieferung/Leistung in Verzug, so sind die Milchwerke BGL berechtigt, vom Lieferanten für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Netto-Gesamtauftragswertes zu verlangen, es sei denn, der Lieferant hat die Überschreitung des Termins nicht zu vertreten. Die Vertragsstrafe darf insgesamt eine Höhe von 5 % des Netto- Gesamtauftragswertes nicht übersteigen. Die Vertragsstrafe darf von ausstehenden Zahlungen bzw. der Schlussrechnung abgezogen oder direkt in Rechnung gestellt werden.

 

§ 9 Garantie; Gewährleistung

1. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferte Ware die vereinbarte Beschaffenheit hat, dem neuesten Stand der Technik und den für die Warenverwendung geltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht, und keine Rechte Dritter verletzt. Haben die Milchwerke BGL dem Lieferanten den Einsatzzweck der Ware mitgeteilt, garantiert der Lieferant zusätzlich, dass die Ware zu diesem Zweck geeignet ist.

2. Den Milchwerken BGL stehen bei Mängeln die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche uneingeschränkt zu. Abweichend von § 442 Abs.1 S. 2 BGB stehen den Milchwerken BGL Mängelansprüche auch dann uneingeschränkt zu, wenn den Milchwerken BGL der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

3. Mängel der gelieferten Ware, soweit sie bei der Untersuchung im Rahmen des regulären Geschäftsablaufs festgestellt werden können, werden dem Lieferanten innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware angezeigt. Mängel, die bei einer solchen Untersuchung nicht erkennbar waren, werden innerhalb von 14 Tagen, nachdem die Milchwerke BGL Kenntnis davon erlangen, angezeigt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge an den Lieferanten. § 377 HGB wird ausgeschlossen.

4. Ist eine an die Milchwerke BGL gelieferte Ware mangelhaft und konnte der Mangel erst bei einem Abnehmer der Milchwerke BGL festgestellt werden, so wird zugunsten der Milchwerke BGL vermutet, dass der vom Abnehmer gerügte Mangel bereits bei Lieferung der Ware an die Milchwerke BGL gemäß § 445a Abs. 1 BGB vorhanden war, es sei denn, der Lieferant beweist das Gegenteil.

5. Kommt der Lieferant seiner Pflicht zur Nacherfüllung innerhalb einer von den Milchwerken BGL gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so sind die Milchwerke BGL berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.  

6. Die Gewährleistungszeit beträgt 24 Monate, beginnend ab Wareneingang bei den Milchwerken BGL beziehungsweise ab Abnahme. Dies gilt unabhängig von einer etwaigen Nutzung im Dreischichtbetrieb. Der Ablauf dieser Frist ist gehemmt, solange der Vertragsgegenstand wegen eines Mangels nicht oder nur teilweise genutzt werden kann.

 

§ 10 Haftung, Produkthaftung, Produzentenhaftung

1. Der Lieferant haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein Ausschluss der Haftung ist nicht zulässig. Dies gilt auch für den Ausschluss der Haftung aufgrund leichter Fahrlässigkeit.

2. Der Lieferant stellt die Milchwerke BGL von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die auf Produktschäden beruhen, deren Ursache in einer von ihm gelieferten, mangelhaften Ware liegt. Darüber hinaus erstattet der Lieferant den Milchwerken BGL sämtliche Kosten für aus diesem Grund einzuleitende Maßnahmen, wie beispielsweise Warnhinweise jeglicher Art an Abnehmer sowie Rückrufaktionen.

3. Der Lieferant wird die Vertragsgegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als Produkte des Lieferanten identifizierbar sind.

4. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und diese den Milchwerken BGL nachzuweisen. Der Lieferant wird auf Verlangen mit den Milchwerke BGL eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.

5. Der Lieferant hat sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos, in angemessener Höhe zu versichern und den Milchwerken BGL auf Verlangen die entsprechende Versicherungspolice zur Einsicht vorzulegen.

 

§ 11 Schutzrecht

1. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind.

2. Der Lieferant stellt die Milchwerke BGL und deren Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei.  

 

§ 12 Verjährung

Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen; eine Verkürzung ist ausgeschlossen.

 

§ 13 Verhaltenskodex, Umwelt & Nachhaltigkeit

1. Der Lieferant hat die Anforderungen aus dem Verhaltenskodex (Supplier Code of Conduct) der Milchwerke Berchtesgadener Land – Chiemgau eG zu beachten oder einen vergleichbaren Verhaltenskodex einzuhalten. Dieser kann unter https://bergbauernmilch.de/de/kontakt- hinweise/verhaltenskodex.html heruntergeladen und eingesehen werden. Schwerwiegende Verstöße gegen die dort dargelegten Grundsätze können die Geschäftsbeziehung gefährden.

2. Entwaldungsfreie Lieferketten gemäß Verordnung (EU) 2023/1115

2.1. Der Lieferant ist verpflichtet – soweit betroffen - die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten in der EU einzuhalten und den Milchwerken BGL ausschließlich nach dieser Verordnung konforme Waren zu liefern.  

2.2. Sollte sich herausstellen, dass gelieferte Produkte nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1115 entsprechen, ist der Lieferant verpflichtet, die betroffene Ware auf eigene Kosten zurückzunehmen und - nach Wahl der Milchwerke BGL - entweder konforme Ersatzware zu liefern oder den Kaufpreis zu erstatten sowie den Milchwerken BGL den daraus entstandenen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen.

 

§ 14 Geheimhaltung; Datenschutz

1. Der Lieferant verpflichtet sich, die von ihm anlässlich der Ausführung unserer Bestellungen erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich zur Vertragserfüllung zu verwenden und Dritten nicht zur Kenntnis zu bringen.

2. Zur Bearbeitung des Auftrages verarbeiten die Milchwerke BGL personenbezogene Daten. Weitere Informationen zum Datenschutz können unter https://www.bergbauernmilch.de/datenschutz eingesehen werden.

 

§ 15 Erfüllungsort; Gerichtsstand; anwendbares Recht

1. Die Geschäftsräume der Milchwerke BGL sind für beide Teile Erfüllungsort.  

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz der Milchwerke BGL. Davon unberührt bleibt das Recht der Milchwerke BGL, den Vertragspartner an seinem Sitz zu verklagen.

3. Vertragssprache ist deutsch. Bedienen sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

4. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Milchwerken BGL und ihren Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980.

 

Stand Juli 2025