Allgemeine Einkaufsbedingungen

der Milchwerke Berchtesgadener Land Chiemgau eG

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, die die Milchwerke Berchtesgadener Land (nachfolgend BGL) als Käufer, Auftraggeber oder Besteller abschließt soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Mit Annahme unserer Bestellung erkennt der Lieferant unsere Einkaufsbedingungen an. Stehen die Vertragspartner in laufenden Geschäftsbeziehungen gelten diese AEB in ihrer jeweiligen Fassung auch für zukünftige Verträge, ohne dass sie noch einmal ausdrücklich vereinbart werden müssten.

1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere Verkaufsbedingungen des Lieferanten gelten, auch wenn BGL ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat, nicht soweit sie von BGL nicht ausdrücklich in Textform (per Brief, Fax oder E-Mail) anerkannt werden. Soweit diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen keine abweichenden Regelungen treffen und der Geltung der Bedingungen des Lieferanten nicht schriftlich von BGL zugestimmt wurde, gilt ausschließlich das entsprechende dispositive Recht der Bundesrepublik Deutschland.

1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

 

2. Vertragsabschluss

2.1. Nur in Textform (per Brief, Fax oder E-Mail) erteilte Bestellungen von BGL sind rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen Bestätigung in Textform und können auch nicht als eine stillschweigende Aufhebung des Textformerfordernisses ausgelegt werden.

Lieferabrufe bei Rahmenverträgen können nach vorheriger Vereinbarung in Textform auch mündlich oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen.

2.2. Schweigt BGL kann dies in keinem Fall als Zustimmung gewertet werden, es sei denn, es ist ausdrücklich und in Textform etwas anderes vereinbart.

2.3. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- oder Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant BGL zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen. Andernfalls gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2.4. BGL ist an die Bestellung höchstens vierzehn Tage ab Eingang beim Lieferanten gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn innerhalb dieser Frist eine Auftragsbestätigung des Lieferanten bei BGL in Textform eingeht. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch BGL in Textform (per Brief, Fax, E-Mail). Dies gilt auch, wenn die Auftragsbestätigung von der Bestellung abweicht.

 

3.  Preise, Rechnungsstellung und Zahlung

3.1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und gelten für die gesamte Bestellung bzw. für den gesamten Rahmenauftrag. Zu den bei einer Bestellung vereinbarten Preisen kommt ausschließlich die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.

3.2. Die Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung trägt der Lieferant. Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung gewährt.

3.3. Rechnungen sind an BGL in einfacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten in ordnungsgemäßer und prüffähiger Form nach erfolgter Lieferung gesondert per Postweg an die Geschäftsadresse oder per elektronischer Post an die Adresse rechnung@molkerei-bgl.de einzureichen. Nicht ordnungsgemäß und prüffähig eingereichte Rechnungen gelten erst zum Zeitpunkt der Richtigstellung als bei BGL eingegangen.

3.4. Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Rechnung an BGL zu übersenden. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingang der vereinbarten Bescheinigung.

3.5. Die Zahlung erfolgt nach vertragsgemäßen Wareneingang und Zugang einer Rechnung nach Ziff. 3.3 auf dem handelsüblichen Weg und wenn nicht abweichend vereinbart innerhalb von 30 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 90 Tagen.

3.6. Hat BGL Vorauszahlungen zu leisten, so ist vom Lieferanten auf Verlangen von BGL eine angemessene Sicherheit (z.B. eine Bankbürgschaft) zu leisten.

3.7. Bei nicht vertragsgemäßer Lieferung/Leistung ist BGL berechtigt, ein anteiliges Zurückbehaltungsrecht bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung geltend zu machen und darf jederzeit mit fälligen Gegenforderungen aufrechnen.

3.8. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen, insofern sie nicht aus demselben Vertragsverhältnis resultieren.

 

4. Lieferbedingungen, Gefahrübergang

4.1. BGL ist nicht verpflichtet eine Mehr- oder Minderlieferung anzunehmen, außer diese wurde vorher mit BGL in Textform abgesprochen. Fehlt eine solche Absprache und die Lieferung ist teilbar, so muss BGL die vereinbarte Menge abnehmen. Fehlt eine solche Absprache und die Lieferung ist nicht teilbar, so kann BGL die Lieferung ablehnen, ohne hierdurch einen Annahmeverzug auszulösen.

Erfolgt eine Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin, so kann BGL die Lieferung nach seiner Wahl auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurücksenden oder Lagerkosten berechnen, sofern eine sofortige Nutzung nicht möglich ist. BGL behält sich im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.

Teillieferungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge im Lieferschein aufzuführen. Zusätzliche Frachtkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

4.2. Wenn keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind gelten als Anliefer- und Abladezeiten:

Montag – Donnerstag 07.00 – 16.00 Uhr
Freitag 07.00 – 15.00 Uhr

Anlieferadresse: Milchwerke Berchtesgadener Land Chiemgau e.G., Am Gänslehen 5, 83451 Piding

Die Palettenhöhe beträgt 1700 mm, nach vorheriger Absprache kann eine Palettenhöhe von 2000 mm vereinbart werden.

Für die Anlieferung sämtlicher Liefergegenstände sind Zeitfenstertermine zu buchen. Diese Termine werden von den Mitarbeitern der Warenannahme von BGL unter der Telefonnummer 0049 8651 7004 1432 eingeplant und reserviert. Erfolgt keine Terminvereinbarung, so kann es zu erheblichen Wartezeiten kommen. Die dadurch entstehenden Verspätungen sind ausschließlich vom Lieferanten zu vertreten. Der Fahrer der Anlieferungsware des Lieferanten hat sich bei der Anmeldung für LKW anzumelden. Hierzu gibt es eine Beschilderung vor Ort. Erst danach ist das Anlieferfahrzeug an die vorgegebene Entladestelle zu fahren.

Soweit nicht anders vereinbart, gilt das Prinzip des Palettentausches. Es werden nur Paletten in der Klasse A angenommen.

4.3. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Angabe der Bestellnummer beizufügen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so verlängert sich die Zahlungsfrist um den Zeitraum, der zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig ist.

4.4. Die Lieferung und der Versand erfolgen, sofern nichts anderes in Textform vereinbart ist, auf Gefahr des Lieferanten frei Werk an die unter Ziff. 4.2 genannte Anlieferadresse. Die jeweilige Anlieferadresse ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht erst im Zeitpunkt der Übergabe am Erfüllungsort (in der Regel Wareneingang bei BGL) über.

4.5. Für den Eintritt des Annahmeverzuges von BGL gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Ausnahme, dass der Lieferant BGL seine Leistung auch dann ausdrücklich anbieten muss, wenn für eine Mitwirkungshandlung von BGL eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist.

 

5. Verpackung

5.1 Die Liefergegenstände sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden und Ressourcen geschont werden. Es dürfen nur Verpackungsmaterialien verwendet werden, die umweltverträglich entsorgbar sind.

5.1 Der Verpackungslieferant akzeptiert, dass die vereinbarten Verpackungsgewichte und Materialzusammensetzungen Basis für die Abrechnung der Lizenzgebühren für die Verpackungsentpflichtung im Sinne der Verpackungsverordnung sind.

5.2 Entstehen aufgrund von Verpackungsübergewichten und abweichenden Materialzusammensetzungen zusätzliche Lizenzgebühren, sind diese in voller Höhe vom Lieferanten zu tragen. Dies gilt auch für die von dem jeweils vertraglich festgelegten Systembetreiber im Rahmen von Prüfungen festgestellten Nachforderungen und den damit zusammenhängenden Schadensersatzleistungen, Verzugszinsen und sonstigen Verfahrenskosten.

Zudem muss BGL festgestellte Verpackungsübergewichte oder abweichende Materialzusammensetzungen nicht reklamieren.

 

6. Liefertermine, Lieferverzug, Vertragsstrafe

6.1. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Im Fall der Angabe einer Kalenderwoche als Liefertermin, gilt grundsätzlich der Freitag der entsprechenden Kalenderwoche als Liefertermin. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware am vereinbarten Bestimmungsort oder gegebenenfalls die Abnahme.

6.2. Treten Umstände ein, oder werden für den Lieferanten Umstände erkennbar aus denen sich ergibt, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann oder die Erbringung der Leistung gar unmöglich ist, so ist der Lieferant verpflichtet BGL unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung in Textform darüber zu unterrichten.

6.3. Auf das Ausbleiben notwendiger, von BGL zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen in Textform unter Setzen einer angemessenen Frist angemahnt und sie innerhalb dieser Frist nicht erhalten hat.

6.4. Tritt Lieferverzug ein, so stehen BGL die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu. Die Annahme der verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf Ansprüche aus Schadensersatz.

6.5. Gerät der Lieferant mit der Lieferung / Leistung in Verzug, so ist BGL berechtigt, vom Lieferanten für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3% des Netto-Gesamtauftragswertes zu verlangen, es sei denn, der Lieferant hat die Überschreitung des Termins nicht zu vertreten. Die Vertragsstrafe darf insgesamt eine Höhe von 5 % des Netto-Gesamtauftragswertes nicht übersteigen. Die Vertragsstrafe darf von ausstehenden Zahlungen bzw. der Schlussrechnung abgezogen oder direkt in Rechnung gestellt werden.

 

7. Änderung der Leistung

7.1. BGL behält sich vor, auch nach Vertragsschluss Änderungen der Leistung zu verlangen. Diese müssen sich im Rahmen des für den Lieferanten Zumutbaren halten oder branchenüblich sein. BGL wird die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie hinsichtlich des Liefertermins angemessen berücksichtigen.

 

8. Garantie, Gewährleistung

8.1. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferte Ware die vereinbarte Beschaffenheit hat, dem neuesten Stand der Technik und den für die Warenverwendung geltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht und keine Rechte Dritter verletzt. Hat BGL dem Lieferanten den Einsatzzweck der Ware mitgeteilt, garantiert der Lieferant zusätzlich, dass die Ware zu diesem Zweck geeignet ist.

8.2. BGL stehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche uneingeschränkt zu.

8.3. Mängel der gelieferten Ware, soweit sie bei der Untersuchung im Rahmen des regulären Geschäftsablaufs festgestellt werden können, werden dem Lieferanten innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware angezeigt. Mängel, die bei einer solchen Untersuchung nicht erkennbar waren, werden innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis von BGL angezeigt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge an den Lieferanten. § 377 HGB wird ausgeschlossen.

8.4. Mängelansprüche stehen BGL abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB auch dann uneingeschränkt zu, wenn BGL der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

8.5. Ist eine an BGL gelieferte Ware mangelhaft, konnte der Mangel jedoch erst bei einem Abnehmer von BGL festgestellt werden, so wird zu Gunsten von BGL vermutet, dass der vom Abnehmer gerügte Mangel bereits bei Lieferung der Ware an BGL gemäß § 445a Abs. 1 BGB vorhanden war, es sei denn, dass der Lieferant das Gegenteil beweist.

8.6. Die Gewährleistungszeit beträgt 24 Monate beginnend ab Wareneingang bei BGL, beziehungsweise ab Abnahme unabhängig von einer Nutzung im Dreischichtbetrieb. Der Ablauf dieser Frist ist gehemmt, solange der Vertragsgegenstand wegen eines Mangels nicht, oder nur teilweise genutzt werden kann.

8.7. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zu Nacherfüllung innerhalb einer von BGL gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann BGL den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen.

8.8. Daneben stehen BGL bei einem Sach- oder Rechtsmangel die gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Minderung, Rücktritt, Schadensersatz und Aufwendungsersatz zu.

 

9. Haftung, Produkthaftung, Produzentenhaftung

9.1. Der Lieferant haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung kann nicht ausgeschlossen werden. Das gilt auch für den Ausschluss der Haftung aufgrund leichter Fahrlässigkeit.

9.2. Der Lieferant stellt BGL von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die auf Produktschäden beruhen, die ihre Ursache in einer von ihm gelieferten mangelhaften Ware haben. Der Lieferant erstattet BGL weiter die Kosten für aus diesem Grund von uns einzuleitende Maßnahmen, insbesondere Warnhinweise jeder Art an unsere Abnehmer und Rückrufaktionen.

9.3. Der Lieferant wird die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als Produkte des Lieferanten erkennbar sind.

9.4. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und diese für BGL nachzuweisen. Der Lieferant wird auf Verlangen von BGL eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung mit BGL abschließen.

9.5. Der Lieferant hat sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe zu versichern und auf Verlangen von BGL die Versicherungspolice zur Einsicht vorzulegen.

 

10. Verjährung

Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, eine Verkürzung ist ausgeschlossen.

 

11. Umwelt, Nachhaltigkeit, Verhaltenscodex (Code of Conduct)

 Der Lieferant hat die Anforderungen aus dem Verhaltenskodex (Supplier Code of Conduct) der Milchwerke Berchtesgadener Land Chiemgau e.G. zu beachten oder einen vergleichbaren Verhaltenskodex einzuhalten. Dieser kann unter https://bergbauernmilch.de/de/kontakt-hinweise/verhaltenskodex.html  heruntergeladen und eingesehen werden. Schwerwiegende Verstöße gegen die dort dargelegten Grundsätze können die Geschäftsbeziehung gefährden.

 

12. Schutzrechte

12.1. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind.

12.2. Der Lieferant stellt BGL und deren Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei.

 

13. Geheimhaltung, Datenschutz

13.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die von ihm anlässlich der Ausführung unserer Bestellungen erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich zur Vertragserfüllung zu verwenden und Dritten nicht zur Kenntnis zu bringen.

13.2 Zur Bearbeitung des Auftrages verarbeitet BGL personenbezogene Daten. Weitere Informationen zum Datenschutz können unter https://www.bergbauernmilch.de/datenschutz eingesehen werden.

 

14. Abtretung

14.1. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt seine gegen BGL bestehenden Forderungen abzutreten.

 

15. Erfüllungsort/Gerichtsstand

15.1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz von BGL. Davon unberührt bleibt das Recht von BGL den Vertragspartner an seinem Sitz zu verklagen.

 

16. Schlussbestimmungen

16.1. Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

16.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980.

16.3. Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.

 

Stand Oktober 2024