Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

der Milchwerke Berchtesgadener Land Chiemgau eG

 

§ 1 Geltungsbereich; Änderungen der Geschäftsbedingungen

1. Für alle Verträge der Milchwerke Berchtesgadener Land - Chiemgau eG (im Folgenden „Milchwerke BGL“ genannt) mit Unternehmern (im Folgenden „Käufer“ genannt) aus der gesamten Geschäftsverbindung sind - falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind und unter Ausschluss abweichender Bedingungen des Käufers - die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Spätestens mit widerspruchsloser Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten die Geschäftsbedingungen vom Käufer als angenommen.

2. Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. Gleiches gilt, wenn einzelne Klauseln nicht Vertragsbestandteil werden.

3. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Käufer schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge werden ihn die Milchwerke BGL bei der Bekanntgabe besonders hinweisen.

4. Schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind auch Erklärungen per Telefax oder per E-Mail. Für die Fristbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193 BGB. Der Sonnabend gilt nicht als Werktag.

 

§ 2 Vertragsabschluss

1. Die Angebote der Milchwerke BGL sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung der Milchwerke BGL. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Der Inhalt des Bestätigungsschreibens ist maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.

2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewicht oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

 

§ 3 Kaufpreis

1. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, gelten die Preise frei Rampe des Käufers, einschließlich werkseitiger Verpackung.  

2. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Milchwerke BGL genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

3. Die Milchwerke BGL sind berechtigt, bei Erhöhungen und Einführung öffentlicher Abgaben oder Zölle diese dem vereinbarten Preis zuzuschlagen. Die Preisanpassung muss nachweislich im Verhältnis zu der zugrunde liegenden Kostensteigerung der öffentlichen Abgaben oder Zölle stehen. Dem Käufer steht nachträglich ein Anspruch auf Preissenkung zu, falls die in Satz 1 genannten Kosten insgesamt sinken.

4. Transportkostenerhöhungen, Tarifänderung, Material- und/oder Rohstoffpreissteigerungen können von den Milchwerken BGL entsprechend der eingetretenen Kostensteigerung dem Preis zugeschlagen werden. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 %, hat der Käufer ein außerordentliches Kündigungsrecht.

 

§ 4 Rechnungsstellung; Zahlung

1. Von den Milchwerken BGL erstellte Abrechnungen sind vom Käufer unverzüglich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.  

2. Die Rechnungen der Milchwerke BGL sind, soweit nichts anderes vereinbart, mit dem Rechnungserhalt unverzüglich und ohne Abzug fällig. Abzüge und Zahlungsziele müssen schriftlich vereinbart sein. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet. Der Käufer kommt nach Ablauf des Zahlungsziels in Verzug.

3. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn die Milchwerke BGL über den Betrag verfügen können. Im Fall von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck unwiderruflich gutgeschrieben ist.

4. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, sind die Milchwerke BGL berechtigt, Zinsen in Höhe des in § 288 Abs. 2 BGB genannten Zinssatzes zu fordern. Alle weiteren Rechte bleiben vorbehalten. Die entstandenen Kosten, mitunter die einer Mahnung, hat der Käufer zu tragen.

5. Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von den Milchwerken BGL nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.  

6. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben.

 

§ 5 Lieferung

1. Die Milchwerke BGL sind berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Käufer zumutbar ist. Der Käufer ist bei Teilerfüllung zur Zahlung der anteiligen Vergütung verpflichtet. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen.

2. Liefertermine und Fristen werden verbindlich oder unverbindlich ausschließlich schriftlich vereinbart. Sofern Liefertermine nicht ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet worden sind, gelten sie nur als annähernd vereinbart. Werden sie um mehr als eine Woche überschritten, kann der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen. Bei nachträglichen Vertragsänderungen oder -ergänzungen beginnt die vereinbarte Lieferzeit neu zu laufen.

3. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen einschließlich Betriebsstilllegung, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen, Pandemien, extreme Witterungsverhältnisse (z.B. Sturm, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser) oder ähnliche Umstände - auch bei Lieferanten der Milchwerke BGL - unmöglich oder übermäßig erschwert, so sind diese für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder werden von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse werden die Milchwerke BGL den Käufer unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen die Milchwerke BGL, vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer hat in einem solchen Falle keine Ansprüche auf Schadensersatz.

4. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Milchwerke BGL seitens ihrer Vorlieferanten sind die Milchwerke BGL von ihren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Die Milchwerke BGL werden den Käufer über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und bereits erfolgte Gegenleistungen des Käufers unverzüglich erstatten. Die Milchwerke BGL verpflichten sich, ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Käufer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Käufer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet.

5. Bei Versand an den Käufer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und im Streckengeschäft.

6. Eine mit dem Käufer vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwerem Lastzug befahrbare und von der Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht besetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.

7. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sachgemäß zu behandeln, insbesondere kühl und lichtgeschützt zu lagern und zu transportieren, so dass die Qualität bis zum Verbrauch der Ware erhalten bleibt.

 

§ 6 Mängelrügen; Mängelansprüche

1. Nach Bereitstellung der Ware an der vereinbarten Übergabestelle hat der Käufer die Ware unverzüglich einer umfassenden Eingangskontrolle (zum Beispiel auf Menge, Qualität, Beschaffenheit) zu unterziehen. Die gelieferte Ware gilt als vertragsgerecht genehmigt, wenn die Milchwerke BGL nicht innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Ware beziehungsweise 5 Tagen, nachdem der Mangel offensichtlich wurde, eine schriftliche Anzeige des Käufers erhalten, in der konkret mitgeteilt wird, welche Rügen erhoben werden. Im Übrigen gilt § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen den Milchwerken BGL gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.  

2. Die Milchwerke BGL haften für Mängelansprüche ausgenommen in den Fällen der §§ 309 Nr. 7 Buchst. a und b, 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Jahr. Die Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen, außer in den Fällen des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB, ist ausgeschlossen.

3. Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Käufer nur zur Herabsetzung des Kaufpreises. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Käufer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Käufer wahlweise ein Recht zum Rücktritt oder zur Herabsetzung des Kaufpreises. Die Regelungen des § 445a BGB bleiben unberührt.

4. Die Milchwerke BGL haften gegenüber dem Käufer nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen haben.

 

§ 7 Leistungsstörungen

1. Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10% des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Milchwerke BGL können im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen. Schadensersatzansprüche bleiben im Übrigen unberührt.

2. Bei Annahmeverzug des Käufers können die Milchwerke BGL die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Käufers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.

3. Die Milchwerke BGL können die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Käufers vorliegt oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt; im Übrigen gilt § 321 BGB.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Milchwerke BGL. Dies gilt auch für alle Forderungen, die die Milchwerke BGL aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen haben oder künftig erwerben.

2. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die im Eigentum des Käufers oder eines Dritten stehen, untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangen die Milchwerke BGL Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.

3. Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwerben die Milchwerke BGL das Eigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware entspricht; der Käufer verwahrt diese für die Milchwerke BGL.

4. Der Käufer hat die den Milchwerken BGL gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Milchwerke BGL sind auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.

5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.

6. Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die Milchwerke BGL ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die Milchwerke BGL durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben haben, tritt der Käufer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Milchwerke BGL an den veräußerten Waren entspricht, an die Milchwerke BGL ab. Veräußert der Käufer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Milchwerke BGL stehen, zusammen mit anderen nicht den Milchwerken BGL gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Milchwerke BGL ab.

7. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Die Milchwerke BGL können diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Der Käufer hat den Milchwerken BGL auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder den Milchwerken BGL die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden die Milchwerke BGL die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die Milchwerke BGL bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind die Milchwerke BGL auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.

 

§ 9 Rücktritt

Die Milchwerke BGL sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers insbesondere, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug ist, nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

 

§ 10 Haftung

1. Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.  

2. Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen

  • der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit,
  • der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft,
  • der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
  • der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

4. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Milchwerke BGL.

5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Die Geschäftsräume der Milchwerke BGL sind für beide Teile Erfüllungsort.

2. Die Milchwerke BGL können am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.

3. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und den Milchwerken BGL, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.

 

Stand Juli 2025