§ 1 Geltungsbereich
1. Für alle Verträge der Milchwerke Berchtesgadener Land Chiemgau eG (im Folgenden „Verkäufer“ genannt) mit Vertragspartnern die keine Verbraucher sind, aus der gesamten Geschäftsverbindung, sind - falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind – unter Ausschluss abweichender Bedingungen des Vertragspartners (im Folgenden „Käufer“ genannt) die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Spätestens mit widerspruchsloser Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten unserer Geschäftsbedingungen als angenommen.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. Gleiches gilt, wenn einzelne Klauseln nicht Vertragsbestandteil werden.
3. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Käufer bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Käufer nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn der Verkäufer bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Käufer muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Verkäufer absenden.
4. Schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind auch Erklärungen per Telefax oder per E-Mail. Für die Fristbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193 BGB. Der Sonnabend gilt nicht als Werktag.
§ 2 Vertragsabschluss
1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Der Inhalt des Bestätigungsschreibens ist maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird der Verkäufer in dem Bestätigungsschreiben gegenüber dem Käufer gesondert hinweisen.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewicht oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
§ 3 Lieferung
1. Der Verkäufer ist auch berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Der Käufer ist bei Teilerfüllung zur Zahlung der anteiligen Vergütung verpflichtet. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen.
2. Liefertermine und Fristen werden verbindlich oder unverbindlich ausschließlich schriftlich vereinbart. Sofern Liefertermine nicht ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet worden sind, gelten sie nur als annähernd vereinbart. Werden sie um mehr als eine Woche überschritten, kann der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen. Bei nachträglichen Vertragsänderungen oder -Ergänzungen beginnt die vereinbarte Lieferzeit neu zu laufen.
Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen einschließlich Betriebsstilllegung, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen, Pandemien, extreme Witterungsverhältnisse (z.B. Sturm, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser) oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten des Verkäufers - unmöglich oder übermäßig erschwert, so ist dieser für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wird von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird der Verkäufer den Käufer unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen den Verkäufer, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung des Verkäufers seitens seiner Vorlieferanten ist der Verkäufer von seinen Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn er die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihm zu liefernden Ware getroffen und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Er verpflichtet sich in diesem Fall seine Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Käufer abzutreten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich zu erstatten.
4. Bei Transportkostenänderungen oder Tarifänderungen kann der Verkäufer den Kaufpreis gegenüber Unternehmern entsprechend ändern, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
§ 4 Kaufpreis
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise frei Rampe des Käufers, einschließlich werkseitiger Verpackung.
2. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, ansonsten die im Ladenlokal aushängenden Listenpreise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
3. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Laufzeit von mehr als 4 Monaten (Sukzessivlieferverträge) die Preise entsprechend der eingetretenen Kostensteigerung aufgrund von Tarifverträgen, Wechselkursen oder Material- und/oder Rohstoffpreissteigerungen gegenüber Unternehmern zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % hat der Unternehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht.
4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte des Käufers gegenüber Forderungen des Verkäufers aus Lieferungen und Leistungen sind ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung ist unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder sie beruht auf einem behaupteten Mangel der vom Verkäufer gelieferten Ware, für die dieser Zahlung verlangt.
§ 5 Zahlung
1. Die Rechnungen des Verkäufers sind, soweit nichts anderes vereinbart, sofort und ohne Abzug zahlbar. Abzüge und Zahlungsziele müssen schriftlich vereinbart sein.
2. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Fall von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck unwiderruflich gutgeschrieben ist.
3. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des in § 288 Abs. 2 BGB genannten Zinssatzes zu fordern. Alle weiteren Rechte bleiben vorbehalten. Die entstandenen Kosten, mitunter die einer Mahnung, hat der Käufer zu tragen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware inkl. Verpackung bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen die der Verkäufer aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware). Der Verkäufer verpflichtet sich die Sicherheiten auf Wunsch des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten erfolgt durch den Verkäufer.
2. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die im Eigentum des Käufers oder eines Dritten stehen, untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt der Verkäufer Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenständen. Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Verkäufer das Eigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht.
3. Der Käufer verwahrt diese für die Genossenschaft.
4. Der Käufer hat die dem Verkäufer gehörenden Waren auf dessen Verlangen in dem von ihm gewünschten Umfang gegen die von ihm bezeichneten Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihm die Versicherungsansprüche abzutreten. Der Verkäufer ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.
5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der aus Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist er nicht befugt.
Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an den Verkäufer durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Käufer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil des Verkäufers an den veräußerten Waren entspricht, an den Verkäufer ab. Veräußert der Käufer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehen zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an den Verkäufer ab.
6. Der Käufer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufes zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat dem Verkäufer auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesem die Abtretung anzuzeigen oder dem Verkäufer die Abtretungsanzeigen auszuhändigen.
7. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird der Verkäufer die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der realisierbare Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %‚ so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet. Der Käufer ist auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, die Abtretung seiner Forderungen gegen den Dritten schriftlich zu bestätigen. Der Verkäufer ist berechtigt, dem Dritten die erfolgte Forderungsabtretung mitzuteilen.
§7 Leistungsstörung / Annahmeverzug
1. Der Verkäufer ist bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2. Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtslage tritt ein, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Der Verkäufer kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
3. Wird die verkaufte Ware ganz oder teilweise nicht fristgerecht abgenommen oder von dem Käufer zurückgegeben, so ist der Verkäufer berechtigt, diese Ware ohne weitere Fristsetzung eigenhändig zu verwerten. Einen sich ergebenden Mindererlös hat der Käufer dem Verkäufer zu ersetzen, zuzüglich etwaiger weiterer durch den Annahmeverzug entstehender Kosten. Der Käufer bleibt weiterhin verpflichtet, nach erneuter Terminabsprache mit dem Verkäufer, gleichartige Waren mittlerer Art und Güte abzunehmen oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn wesentliche Verschlechterung der Vermögens Einkommensverhältnisse des Käufers oder bei ihm erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.
§ 8 Gefahrübergang
1. Bei Versand an den Käufer trägt dieser die Gefahr.
§ 9 Mängelrüge / Mängelansprüche
1. Nach Bereitstellung der Ware an der vereinbarten Übergabestelle hat der Käufer die Ware unverzüglich einer umfassenden Eingangskontrolle zu unterziehen. Die gelieferte Ware gilt als vertragsgerecht genehmigt, wenn der Verkäufer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, mindestens jedoch binnen 18 Tagen nach deren Auslieferung ab Werk eine schriftliche Anzeige des Käufers erhält, in der konkret mitgeteilt wird, welche Rügen erhoben werden. Unabhängig davon ist der Käufer verpflichtet seinen Obliegenheiten nach § 377 HGB nachzukommen.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sachgemäß zu behandeln, insbesondere kühl und lichtgeschützt zu lagern und zu transportieren, so dass die Qualität bis zum Verbrauch der Ware erhalten bleibt.
3. Vorbehaltlich rechtzeitiger Untersuchung und Mängelrüge nach § 377 HGB leistet der Verkäufer wie folgt Gewähr:
a) Bei Mängeln ist der Käufer berechtigt, nach Wahl des Verkäufers zunächst Nacherfüllung in Form von Nachbesserung oder mangelfreie Ersatzlieferung zu leisten.
b) Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen der Mängel zu.
c) Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nicht auf Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Eine Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
d) Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ist eine vom Kunden gesetzte Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen, ist der Kunde berechtigt, die Gegenleistung zu mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten.
4. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Mängeln sind ausgeschlossen.
5. Falls der Verkäufer im Zusammenhang mit der Lieferung von Dritten in Anspruch genommen wird und der Käufer dies zu vertreten hat, wird der Käufer den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter freihalten, es sei denn, die Ansprüche basieren auf einer mangelhaften Lieferung des Verkäufers oder der Verkäufer ist anderweitig für die Inanspruchnahme durch Dritte verantwortlich.
§ 10 Haftung
1. Der Verkäufer haftet unbeschränkt:
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seinen Erfüllungsgehilfen oder seinen gesetzlichen Vertretern,
b) bei Personenschäden
c) bei Schäden durch Arglist und bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
d) bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
2. Bei mindestens leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht des Verkäufers, dessen Erfüllungsgehilfen oder dessen gesetzlichen Vertretern, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalspflicht), d.h. deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung für vertragsuntypische Schäden, mittelbare oder Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist hierbei ausgeschlossen.
3. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 11 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Der Geschäftssitz des Verkäufers ist für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Käufer Kaufmann ist oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer, und dem Verkäufer und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN- Kaufrecht ist ausgeschlossen.
3. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Verkäufers, wenn der Käufer Kaufmann ist oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Für das Mahnverfahren ist in diesen Fällen ausschließlich das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Antragstellers (Verkäufers) zuständig.