Maßgebliche Rechtgrundlagen ergeben sich vorwiegend aus der DSGVO. Diese werden durch nationale Gesetze der Mitgliedstaaten ergänzt und sind ggf. gemeinsam mit oder ergänzend zu der DSGVO anwendbar.
Einwilligung:
Art. 6 Abs.1 lit. a) DSGVO dient als Rechtsgrundlage für Verarbeitungsvorgänge, für die wir eine Einwilligung für einen bestimmten Verarbeitungszweck eingeholt haben.
Vertragserfüllung:
Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO dient als Rechtsgrundlage für Verarbeitungen, die für die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen, erforderlich.
Rechtliche Verpflichtung:
Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO dient als Rechtsgrundlage für Verarbeitungen, welche zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist.
Lebenswichtige Interessen:
Art. 6 Abs. 1 lit. d) DSGVO dient als Rechtsgrundlage, wenn die Verarbeitung erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen.
Öffentliches Interesse:
Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO dient als Rechtsgrundlage für Verarbeitungen, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich sind, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
Berechtigtes Interesse:
Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO dient als Rechtsgrundlage für Verarbeitung, die zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sind, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.