6.1
Sämtliche Lieferungen/Leistungen haben dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden zu entsprechen.
Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der ELL hierzu die schriftliche Zustimmung von BGL einholen. Die Gewährleistungspflicht des ELL wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt.
Hat der ELL Bedenken gegen die von BGL gewünschte Art der Ausführung, so hat der ELL dies unverzüglich mindestens in Textform an BGL mitzuteilen.
6.2
Der ELL verpflichtet sich, bei seiner Lieferung und Leistung und auch bei Zulieferung oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeit umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen.
Der ELL haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und gemäß der gesetzlichen Vorschriften für Folgeschäden, die durch die Verletzung der gesetzlichen Entsorgungspflichten des ELL entstehen. Für die gelieferte Ware ist grundsätzlich ein Beschaffenheitszeugnis auszustellen.
6.3
BGL wird offene Mängel der Lieferung/Leistung unverzüglich in Textform beim ELL anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden.
6.4
Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung zu denen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, hat der ELL nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach den gesetzlichen Vorschriften durch Reparatur oder durch Austausch der mangelhaften Teile zu beseitigen.
Daneben stehen BGL die gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Wandlung, Minderung, Ersatzlieferung und/oder Schadenersatz zu.
6.5
Wird BGL wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder auf Grund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder –gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit seiner Produkte in Anspruch genommen, die auf die Ware des ELL zurückzuführen ist, ist BGL berechtigt, vom ELL Ersatz in Höhe des entstandenes Schadens zu verlangen. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer erforderlichen Rückrufaktion.
Der ELL wird die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als Produkte des ELL erkennbar sind.
Der ELL hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und diese für BGL nachzuweisen. Der ELL wird mit BGL eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.
Außerdem wird der ELL sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und auf Verlangen von BGL die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.
6.6
Der Verpackungslieferant nimmt zur Kenntnis, dass die vereinbarten Verpackungsgewichte und Materialzusammensetzungen Basis für die Abrechnung der Lizenzgebühren für die Verpackungsentpflichtung im Sinne der Verpackungsverordnung sind.
6.7
In Folge von Verpackungsübergewichten und abweichenden Materialzusammensetzungen entstehende zusätzliche Lizenzgebühren gehen in voller Höhe zu Lasten des Verpackungslieferanten. Dies gilt auch für die seitens des jeweils vertraglich festgelegten Systembetreibers im Rahmen von Prüfungen festgestellten Nachforderungen und ggf. damit zusammenhängender Schadensersatzleistungen, Verzugszinsen und sonstiger Verfahrenskosten.
Evtl. anderweitig vereinbarte kürzere Verjährungsfristen gelten insoweit nicht. Eine Reklamationspflicht bei festgestellten Verpackungsübergewichten bzw. abweichenden Materialzusammensetzungen besteht seitens BGL nicht.