Allgemeine Einkaufsbedingungen

Milchwerke Berchtesgadener Land Chiemgau eG

1. Geltungsbereich

1.1

Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen der Milchwerke Berchtesgadener Land Chiemgau eG (BGL), auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wurden. 

1.2

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, auch wenn BGL ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat, nicht Vertragsbestandteil. BGL bestellt auf der Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB). Nimmt BGL die Lieferung/Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, BGL hätte abweichende Lieferbedingungen angenommen.

2. Vertragsabschluss

2.1

Werden Bestellung von BGL nicht innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Zugang per Auftragsbestätigung angenommen, so ist BGL zum Widerruf berechtigt.

2.2

Nur in Textform erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu Ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen Bestätigung in Textform. Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages.

Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können - nach vorheriger verfasster Vereinbarung in Textform - auch durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen.

2.3

Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden nicht gewährt.

2.4

Der Vertragsabschluss ist vertraulich zu behandeln. Es darf in Werbematerialien auf geschäftliche Verbindungen mit BGL erst nach der von BGL schriftlich erteilten Zustimmung hingewiesen werden.

3. Preise, Versand, Verpackung

3.1

Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.

3.2

BGL übernimmt nur die bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit BGL schriftlich getroffenen Absprachen zulässig.

3.3

Soweit von den Parteien nicht anders vereinbart, geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung zum Zeitpunkt der Annahme der Waren an der Empfangsstelle auf BGL über.

3.4

Die Rücknahmeverpflichtung des Erbringers der Lieferung und Leistung (ELL) für die Transport-Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Transport-Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltverträglich entsorgbare Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen.

3.5

Wenn keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind gelten als Anliefer- und Abladezeiten:

Montag - Donnerstag: 7:00 - 17:00 Uhr
Freitag: 7:00 - 16:00 Uhr

3.6

Der Fahrer der Anlieferungsware des ELL hat sich grundsätzlich bei "Anmeldung LKW" laut Beschilderung anzumelden.

3.7

Anlieferadresse:
Milchwerke Berchtesgadener Land Chiemgau eG
Am Gänslehen 5
83451 Piding
Deutschland

3.8

Standard Palettenhöhe: 1700mm, nach Sondervereinbarung Palettenhöhe: 2000mm

3.9

Anschließend ist das Anlieferfahrzeug an die angegebene Entladestelle zu fahren. Nach dem Entladen bestätigt der Mitarbeiter von BGL, welcher die Ware entgegen genommen hat, auf dem Lieferschein die ordnungsgemäße Anlieferung. Wenn nichts abweichend vereinbart wurde, gilt grundsätzlich das Prinzip des Palettentausch. Grundsätzlich ist ausnahmslos Rampenentladung ohne Hebebühne möglich.

3.10

Für die Anlieferung sämtlicher Waren sind Zeitfenstertermine zu buchen. Diese Termine für die Anlieferungen werden von den Mitarbeitern der Warenannahme von BGL unter der Telefonnummer + 49 8651 7004-1432 eingeplant und reserviert.

3.11

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

4. Rechnungsstellung und Zahlung

4.1

Rechnungen sind an BGL in einfacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert per Postweg oder per elektronischer Post an die Adresse rechnung@molkerei-bgl.de in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst zum Zeitpunkt der Richtigstellung als bei BGL eingegangen.

Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Weg und wenn nicht abweichend vereinbart innerhalb von 30 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen netto.

4.2

Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Rechnung an BGL zu übersenden, spätestens müssen sie jedoch 10 Tage nach Rechnungseingang bei BGL vorliegen. Die Zahlungsfrist für Rechnungen beginnt mit dem Eingang der vereinbarten Bescheinigung.

4.3

Bei Vorauszahlungen ist vom ELL auf Verlangen eine angemessene Sicherheit, z.B. eine Bankbürgschaft, zu leisten.

4.4

Von Seite des ELL ist sowohl auf der Auftragsbestätigung, auf dem Lieferschein und auf der Rechnung die Bestellnummer von BGL anzugeben. Sollte auf Grund fehlender Bestellnummern die Zuordnung von Bestellung, Warenlieferung und Rechnungsstellung nicht möglich sein, verlängert sich die Zahlungsfrist um den Zeitraum, der zur Klärung des Sachverhaltes notwendig ist.

5. Liefertermine, Lieferverzug, Vertragsstrafe, höhere Gewalt

5.1

Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von BGL genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme.

5.2

Erkennt der ELL, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, ist der ELL verpflichtet BGL unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung in Textform darüber zu unterrichten.

5.3

Der ELL ist BGL gegenüber zum Ersatz sämtlicher Verzugsschäden nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. Die Annahme der verspäteten Lieferung/Leistung enthält keinen Verzicht auf die Ersatzansprüche.

5.4

Bei Überschreitung des in Bestellung oder Abruf festgesetzten Liefertermins ohne vorherige Information an BGL über eine Verzögerung in Textform, hat der ELL für jeden angefangenen Werktag eine Vertragsstrafe von 0,3%, höchstens aber 5% des Nettogesamtwertes der Lieferung zu zahlen. Dem ELL steht das Recht zu, BGL nachzuweisen, dass infolge des Verzugs ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. Der gesetzliche Anspruch von BGL auf Erfüllung und Ansprüche auf weitergehenden Schadensersatz bleiben hiervon unberührt.

5.5

Wenn der vereinbarte Liefertermin aus einem vom ELL zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, ist BGL nach dem ergebnislosen Ablauf einer von BGL gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen bzw. von dritter Seite Ersatz zu beschaffen oder vom Vertrag zurückzutreten. Vereinbarte Boni werden so fällig, als wäre die von dritter Seite gelieferte Ware vom ELL geliefert worden.

Auf das Ausbleiben notwendiger, von BGL zu liefernder Unterlagen kann der ELL sich nur berufen, wenn er die Unterlagen mindestens in Textform angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

5.6

Erfolgt die Anlieferung früher als vereinbart, behält sich BGL vor, die Rücksendung auf Kosten des ELL vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei BGL auf Kosten und Risiko des ELL.

BGL behält sich im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.

5.7

Teillieferungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge im Lieferschein aufzuführen. Zusätzliche Frachtkosten gehen zu Lasten des ELL.

6. Garantie, Gewährleistung

6.1

Sämtliche Lieferungen/Leistungen haben dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden zu entsprechen.

Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der ELL hierzu die schriftliche Zustimmung von BGL einholen. Die Gewährleistungspflicht des ELL wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt.

Hat der ELL Bedenken gegen die von BGL gewünschte Art der Ausführung, so hat der ELL dies unverzüglich mindestens in Textform an BGL mitzuteilen.

6.2

Der ELL verpflichtet sich, bei seiner Lieferung und Leistung und auch bei Zulieferung oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeit umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen.

Der ELL haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und gemäß der gesetzlichen Vorschriften für Folgeschäden, die durch die Verletzung der gesetzlichen Entsorgungspflichten des ELL entstehen. Für die gelieferte Ware ist grundsätzlich ein Beschaffenheitszeugnis auszustellen.

6.3

BGL wird offene Mängel der Lieferung/Leistung unverzüglich in Textform beim ELL anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden.

6.4

Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung zu denen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, hat der ELL nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach den gesetzlichen Vorschriften durch Reparatur oder durch Austausch der mangelhaften Teile zu beseitigen. 

Daneben stehen BGL die gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Wandlung, Minderung, Ersatzlieferung und/oder Schadenersatz zu.

6.5

Wird BGL wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder auf Grund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder –gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit seiner Produkte in Anspruch genommen, die auf die Ware des ELL zurückzuführen ist, ist BGL berechtigt, vom ELL Ersatz in Höhe des entstandenes Schadens zu verlangen. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer erforderlichen Rückrufaktion.

Der ELL wird die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als Produkte des ELL erkennbar sind.

Der ELL hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und diese für BGL nachzuweisen. Der ELL wird mit BGL eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.

Außerdem wird der ELL sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und auf Verlangen von BGL die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.

6.6

Der Verpackungslieferant nimmt zur Kenntnis, dass die vereinbarten Verpackungsgewichte und Materialzusammensetzungen Basis für die Abrechnung der Lizenzgebühren für die Verpackungsentpflichtung im Sinne der Verpackungsverordnung sind.

6.7

In Folge von Verpackungsübergewichten und abweichenden Materialzusammensetzungen entstehende zusätzliche Lizenzgebühren gehen in voller Höhe zu Lasten des Verpackungslieferanten. Dies gilt auch für die seitens des jeweils vertraglich festgelegten Systembetreibers im Rahmen von Prüfungen festgestellten Nachforderungen und ggf. damit zusammenhängender Schadensersatzleistungen, Verzugszinsen und sonstiger Verfahrenskosten.

Evtl. anderweitig vereinbarte kürzere Verjährungsfristen gelten insoweit nicht. Eine Reklamationspflicht bei festgestellten Verpackungsübergewichten bzw. abweichenden Materialzusammensetzungen besteht seitens BGL nicht.

7. Nachhaltigkeit und Energiemanagement

7.1

Der ELL wird die allgemein anerkannten Grundsätze zur ökonomischen, ökologischen sowie sozialen und ethischen Nachhaltigkeit einhalten. Der ELL wird darauf achten, dass sich sein Unternehmen und seine Subunternehmer für die Leistungserbringung an die Einhaltung der Menschenrechte nach Maßgabe der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die Beachtung des Verbots von Kinder- und Zwangsarbeit, den Schutz vor menschenunwürdigen Arbeitsbedingungen durch angemessene Begrenzung der Arbeitszeit, sowie die gesetzlichen Vorgaben zu Mindestlöhnen und Gesundheitsschutz halten werden.

7.2

Der ELL wird darauf achten, dass sein Unternehmen und seine Subunternehmer für die Leistungserbringung an den allgemeinen Grundsätzen eines Energie- und Umweltmanagementsystems zur effizienteren Nutzung der verfügbaren Energiequellen, zu einer besseren Wettbewerbsfähigkeit sowie zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen und anderer damit zusammenhängender Umweltauswirkungen beitragen wird.

8. Schutzrechte

8.1

Der ELL garantiert, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände, Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

8.2

Der ELL stellt BGL und deren Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei.

8.3

BGL ist berechtigt, auf Kosten des ELL die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu erwirken.

9. Schlussbestimmungen


9.1

Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.

9.2

Der ELL ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch BGL den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrages an Dritte weiter zu geben.

9.3

Der ELL ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BGL, die nicht unbillig verweigert wird, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen BGL abzutreten.

9.4

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von BGL gewünschte Versandadresse bzw. Verwendungsstelle.

9.5

Für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile ist der Gerichtsstand Traunstein.

9.6

Ergänzend gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980.

Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

9.7

Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der Allgemeinen Einkaufsbedingungen von BGL. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen des ELL gelten nicht, auch soweit einzelne Regelungen in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen von BGL nicht enthalten sind.

 

Stand: 05/2018